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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Verpflichtende Angaben nachder Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichtenim Finanzdienstleistungssektor (SustainableFinance Disclosure Regulation – „SFDR")

A. VORNvcManagement GmbH

Datum derVeröffentlichung: [●]

[ Datum derAktualisierung: [●] ]

I. Transparenzbei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 (1)SFDR)

Die VORNvc ManagementGmbH berücksichtigt als Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen undin der Verwaltung der Portfoliounternehmen der von ihr verwaltetenFinanzprodukte.

„Nachhaltigkeitsrisiko“im Sinne der SFDR ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt,Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oderpotenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition habenkönnte. Auf Ebene der Portfoliounternehmen kann sich ein Nachhaltigkeitsrisikoauf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage sowie auf die Reputationauswirken.

Die KVG beziehtNachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen als Teil derallgemeinen Due Diligence ein. Die wichtigsten Risiken, auf die die KVG achtet,sind:

- Klimabedingte physische Risiken wieÜberschwemmungen in Küsten- und Binnenbereichen, Hitzewellen, Extremkälte,Waldbrände, tropische Wirbelstürme oder andere Extremwetterereignisse;

- Transitionsrisikenwie politische und regulatorische Treiber für den Übergang zu einerkohlenstoffarmen Wirtschaft;

- Reputations-und Schadensersatzrisiken durch fehlendes Einhalten sozialer Standards (Vielfaltim Managementteam, gute Unternehmensführung);

Die KVG überprüft ihre zuprüfenden Risikofaktoren regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie neuaufkommenden Risiken sowie den Bedenken der Anleger Rechnung tragen.

Das Vorliegen einesNachhaltigkeitsrisikos stellt kein Ausschlusskriterium für eine Investitiondar, sondern wird von der KVG zusammen mit anderen Risikofaktoren individuellgewichtet und in eine Investitionsentscheidung einbezogen.

Sofern sichNachhaltigkeitsrisiken verwirklichen, kann dies zu einer erheblichenVerringerung des Nettovermögenswerts des von der KVG verwalteten Finanzproduktsführen und somit eine starke negative Auswirkung auf die Rendite haben.

II. KeineBerücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen aufNachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. 1 SFDR)

Gegenwärtigberücksichtigt die KVG in Bezug auf die von ihr verwalteten Finanzproduktenachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen aufNachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der SFDR nicht, da sie davon ausgehen muss,dass ihr keine ausreichenden Informationen von Portfoliounternehmen vorliegenwerden, um den umfangreichen Offenlegungspflichten nach der SFDR und dendazugehörigen Regulatory TechnicalStandards (RTS) gerecht zu werden.

Darüber hinaus werdenauch die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nichtberücksichtigt. Die wesentliche Schwierigkeit bei der Einholung der Datenbesteht derzeit noch darin, dass der Großteil der in den Investitionsfokus derFinanzprodukte der KVG fallenden Portfoliounternehmen die erforderlichen Datenselbst nicht erheben. Die Portfoliounternehmen sind typischerweise jungeUnternehmen, die nur eingeschränkte personelle Ressourcen zur Datenerhebunghaben. Hierzu bestehen ferner keine rechtlichen oder vertraglichenVerpflichtungen der Portfoliounternehmen.

Die KVG wird inregelmäßigen Abständen prüfen, ob ihr zukünftig ausreichend Informationen zurBerichterstattung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen ihrerInvestitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zur Verfügung stehenkönnten, einschließlich der Möglichkeit auf Daten von Drittanbieternzurückzugreifen.

III. Transparenzbei der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung vonNachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Abs. 1 SFDR)

Als registrierteKapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB ist die KVG nichtverpflichtet, eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglichwerden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik der KVGeinbezogen.